Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 138 Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung
Stand: 28.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/138#abs-1 (1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung wahr. Dazu gehören:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/138#abs-2 (2) Die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung sowie die notwendig werdende Festlegung weiterer Grundsatz- und Querschnittsaufgaben werden durch die Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches getroffen; für die Träger der Rentenversicherung sind die Entscheidungen verbindlich. Die Bundesvertreterversammlung kann die Entscheidungsbefugnis gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches ganz oder teilweise auf den Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen, der gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches entscheidet. Entscheidungen über die Auslegung von Rechtsfragen werden von der Bundesvertreterversammlung und vom Bundesvorstand mit der einfachen Mehrheit aller gewichteten Stimmen der satzungsmäßigen Mitgliederzahl getroffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/138#abs-3 (3) Der Bundesvorstand kann die Entscheidungsbefugnis gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches ganz oder teilweise auf einen Ausschuss des Bundesvorstandes übertragen. Die Entscheidungen dieses Ausschusses müssen einstimmig ergehen. Der Ausschuss legt dem Bundesvorstand die Entscheidungen vor; der Bundesvorstand kann gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches abweichende Entscheidungen treffen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/138#abs-4 (4) Soweit das Direktorium Vorlagen an die Bundesvertreterversammlung oder den Bundesvorstand unterbreitet, die verbindliche Entscheidungen oder notwendig werdende Festlegungen weiterer Grundsatz- und Querschnittsaufgaben betreffen, bedürfen diese der vorherigen Zustimmung durch das Erweiterte Direktorium. Beratungsergebnisse der Fachausschüsse, in denen alle Träger der Rentenversicherung vertreten sind, sind an die Bundesvertreterversammlung oder den Bundesvorstand weiterzuleiten. Das Nähere regelt die Satzung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/138#abs-5 (5) Die verbindlichen Entscheidungen und die Festlegung weiterer Grundsatz- und Querschnittsaufgaben werden im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund veröffentlicht.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 138 SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 24.09.2002 – L 12 RA 1603/00
- BSG, 12.11.2003 – B 8 KN 2/03 RFremdrentenrecht: Anforderungen an die Einstufung ausländischer Beitragszeiten in eine Qualifikationsgruppe nach § 22 FRG; Maßstab für die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- BSG, 30.06.1998 – B 8 KN 10/96 RZitiert von 8
- LSG Hessen, 18.12.2003 – L 8 KN 372/03
- LSG Hessen, 17.07.2009 – L 5 R 209/08
- LSG NRW, 03.12.2002 – L 18 KN 87/00
Zuletzt entschieden
- SG Freiburg, 18.09.2025 – S 6 KR 471/24
- LSG Sachsen-Anhalt, 26.06.2025 – L 3 R 148/24
- VG Schleswig, 12.06.2025 – 19 A 1/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 138 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Änderungsverlauf
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15.07.2009 Ausfertigung
§ 138 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I 1939)
BGBl. 2009 I S. 1939
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 138 geändert durch Artikel 208 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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